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FAQ

Fragen und Antworten zum Thema Niederschlagswassergebühren

 

Die Einführung einer neuen Gebühr wirft viele Fragen auf. Die häufigsten Fragen, die uns die Bürgerinnen und Bürger stellen, und die Erklärungen dazu haben wir hier für Sie zusammengestellt:

 

Warum eine Niederschlagswassergebühr?

Die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung in der Gemeinde Großensee werden zurzeit aus dem Steuerhaushalt der Gemeinde finanziert. Die Niederschlagswassergebühr wird eingeführt, um den Gemeindehaushalt zu entlasten und die anfallenden Kosten hierfür verursachergerecht zu erheben sowie den rechtlichen Anforderungen des Kommunalabgabengesetz Schl.-Holst. (§ 6 Abs. 1) nachzukommen, wonach die „öffentliche Einrichtung der Niederschlagswasserbeseitigung“ über Benutzungsgebühren zu finanzieren ist.

 

Wer ist von der Einführung der Niederschlagswassergebühr betroffen?

Berücksichtigt werden generell alle Grundstückseigentümer, die auf ihren Grundstücken versiegelte bzw. bebaute Flächen haben, die an die Kanalisation angeschlossen sind. Nicht nur die privaten Grundstückseigentümer sind von den neu eingeführten Niederschlagswassergebühren betroffen, sondern auch Firmen und die Gemeinde Großensee selbst für ihre Grundstücke.

 

Ich leite kein Niederschlagswasser in den öffentlichen Niederschlagswasserkanal ein.
Muss ich trotzdem etwas bezahlen?

Nein. Die Niederschlagswassergebühr muss dann nicht gezahlt werden, wenn weder direkt noch indirekt Niederschlagswasser in den öffentlichen Niederschlagswasserkanal eingeleitet wird. Bitte füllen Sie den Erhebungsbogen dennoch vollständig aus

 

Hängt die Höhe der Niederschlagswassergebühr von der Regenmenge ab?

Nein. Die Höhe bemisst sich unter anderem nach den Aufwendungen für den Betrieb und die Instandhaltung der öffentlichen Regenentwässerungsanlage sowie die Größe der bebauten und befestigten Flächen auf den an den Niederschlagswasserkanal angeschlossenen Grundstücken.

 

Welche Arten von Abwasser gibt es?

Es wird zwischen Niederschlagswasser (Regenwasser) und Schmutzwasser unterschieden. Die Entwässerung des Niederschlagswassers auf den privaten Grundstücken erfolgt entweder durch die Ableitung in die öffentliche Niederschlagswasserkanalisation, oder dezentral über die Versickerung (Sickerschacht, Sickermulde, Rigole, o. ä.) bzw. Einleitung in ein Fließgewässer. Das Schmutzwasser wird über separate Schmutzwasserkanäle zur Kläranlage abgeleitet.

 

Wer ist zuständig für die Beseitigung?

Die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht obliegt dem Zweckverband Obere Bille (ZVOB) als hoheitlichem Träger der Abwasserbeseitigung. Der ZVOB betreibt das Kanalnetz mit den Grundstücksanschlussleitungen sowie die Regenrückhalte- sowie Regenklärbecken zur Beseitigung des Niederschlagswassers. Der ZVOB ist auch für die Genehmigungsverfahren zur Einleitung in den öffentlichen Kanal zuständig. Für die Genehmigungsverfahren zur Errichtung und dem Betrieb von dezentralen Sickeranlagen ist die untere Wasserbehörde des Kreises Stormarn zuständig.

 

Warum wird eine Gebühr erhoben und wie berechnet sie sich?

Grundlage für die Gebührenerhebung ist die „Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Obere Bille (Beitrags- und Gebührensatzung)“. Die festzusetzende Gebühr ergibt sich aus der Multiplikation des jeweils aktuellen Gebührensatzes mit der „gebührenrelevanten Fläche“, die direkt oder indirekt an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind.

 

{ jährliche Niederschlagswassergebühr =  gebührenrelevante Fläche [m²] x Gebührensatz [€/m²] }

 

Wie entsteht der Gebührensatz?

Die Gebühr wird auf der Grundlage des Kommunalen Abgabengesetzes berechnet und der Höhe nach in einer Satzung festgesetzt. Die Höhe des Gebührensatzes ergibt sich aus einer Gebührenkalkulation. Diese umfasst grundsätzlich einen dreijähren Kalkulationszeitraum. Zu viel oder zu wenig erhobene Gebühren werden in folgenden Jahren in den Kalkulationen berücksichtigt.

 

Was sind gebührenrelevante Flächen?

Gebührenrelevant sind die im Gemeindegebiet versiegelten und teilversiegelten Flächen, die auf direktem oder indirektem Weg Niederschlagswasser in das öffentliche Kanalnetz einleiten. Bei der direkten Einleitung liegt in der Regel ein Grundstücksanschluss vor, über den das Niederschlagswasser z. B. über Dachrinnen direkt in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet wird. Eine indirekte Einleitung liegt vor, wenn das Niederschlagswasser durch oberflächlichen Abfluss z. B. über die Auffahrt des Grundstücks und anschließend über die Straße in den Regenwasserkanal abfließt.

 

Was sind Voll- und Teilversiegelungen?

Bei einer Vollversiegelung wird das Niederschlagswasser komplett in der Kanalnetz eingeleitet. Beispiele: Dachflächen, Asphaltdecken, Pflastersteine.

Bei einer Teilversiegelung kann ein Teil des Niederschlagswassers versickern, so dass nicht das komplette Niederschlagswasser in das Kanalnetz eingeleitet wird. Beispiele: Rasengittersteine und Gründächer.

 

Wie ermittelt sich die Dachfläche?

Maßgeblich für die Ermittlung der Dachfläche ist die Draufsicht auf das Gebäude (tatsächlich überdeckte Gebäudefläche zuzüglich der Dachüberstände). Die Dachneigung bleibt dabei unberücksichtigt.

 

Welche Flächen werden für die Niederschlagswassergebühr herangezogen?

Es werden alle abflusswirksamen Flächen (Dächer, Zufahrten, Stellplätze usw.) berücksichtigt, von denen Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird.

 

Ist es ein Unterschied, ob ich direkt oder indirekt in die  öffentliche Niederschlagswasserkanalisation entwässere?

Nein. Auch ein indirekter Anschluss an den Kanal (z. B. Ableitung über den Hof und dann in den Straßenablauf/Gully) ist gleichzusetzen mit einem direkten Anschluss. Maßgeblich ist hier, ob das Niederschlagswasser von den befestigten Flächen bei starken Regen über das Oberflächengefälle zur Straße gelangen kann.

 

Zahlt die Gemeinde Großensee für die gebührenrelevanten Flächen ihrer Straßen und Plätze ebenfalls Niederschlagswassergebühren?

Gemäß der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes trägt die Gemeinde Großensee pauschal 50 % der für die Niederschlagswasserbeseitigung anfallenden Kosten. Diese Kosten bleiben insofern bei der Gebührenkalkulation für die privaten und gemeindeeigenen Grundstücke unberücksichtigt.

 

Woher hat der Zweckverband Obere Bille die jeweiligen Flächendaten?

Der Zweckverband Obere Bille (ZVOB) verwendet gemäß § 31 Abs. 1 Beitrags- und Gebührensatzung Daten des Liegenschaftskatasters einschließlich der Geobasisdaten des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein. Aus den Luftbildern werden lediglich Flächendaten ermittelt. Diese Daten werden ausschließlich für die Ermittlung der Entwässerungsgebühren verwendet. Eine weitergehende Zustimmung der Grundstückseigentümer ist nicht erforderlich.

Darüber hinaus erhebt der ZVOB weitere Daten direkt bei den Grundstückseigentümern mittels eines Erhebungsbogens.

 

Wer bekommt den Erhebungsbogen?

Alle Eigentümer / Erbbauberechtigten / Hausverwaltungen der in der Regel an einem öffentlichen Niederschlagswasserkanal gelegenen Grundstücke.

 

Wohin entwässern die versiegelten Flächen auf dem Grundstück?

Informationen zum Verbleib des Niederschlagswassers auf dem Grundstück können den Bauantragsunterlagen bzw. der Entwässerungsgenehmigung entnommen werden. Ebenfalls lassen auch die Lage und Art eines oder mehrerer Schächte Rückschlüsse zu. Ggf. ist durch eine Fachfirma für Rohr- und Kanalreinigung eine TV-Inspektion oder eine Sichtprüfung durchzuführen, die vom Grundstückseigentümer selbst beauftragt und bezahlt werden muss.

 

Was muss ich unternehmen, wenn die Angaben auf dem Erhebungsbogen falsch sind?

Bitte korrigieren Sie die falschen Angaben auf dem Erfassungsbogen. Bitte achten Sie auf leserliche Schrift und verwenden Sie am besten Druckbuchstaben.

 

Bin ich verpflichtet, den Auskunftsbogen auszufüllen?

Nach § 30 der Beitrags- und Gebührensatzung des Zweckverbandes Obere Bille besteht eine Mitwirkungspflicht. Bei Nichtabgabe werden die aus den Luftbildern ermittelten gebührenrelevanten Flächen für die Gebührenberechnung verwendet.

 

Werden falsche Angaben der Bürger festgestellt?

Der Zweckverband Obere Bille ermittelt die bebauten bzw. befestigten und angeschlossenen Flächen grundstücksbezogen auf Basis der vorhandenen Luftbilder. Das Ergebnis wird den Grundstückseigentümern mit der Bitte um Prüfung und gegebenenfalls Korrektur mitgeteilt. Werden Änderungen von den Grundstückseigentümern vorgenommen, die von den ermittelten Flächengrößen abweichen, erfolgt eine Plausibilitätsprüfung. Zudem werden stichprobenartige Überprüfungen vor Ort durchgeführt.

 

Wie kann sich der Bürger informieren oder Fragen stellen?

Nach dem Versand der Unterlagen hat jeder Bürger die Möglichkeit, die Informationshotline anzurufen, die auf dem Anschreiben angegeben ist. Darüber hinaus findet am 09.10.2025 vor Ort im Sportpark Großensee eine persönliche Bratung statt (bitte telefonisch einen Termin vereinbaren).

 

Wie werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?

Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, dem Zweckverband Obere Bille (ZVOB) Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage für Niederschlagswasser mitzuteilen. Dieses beinhaltet die Ver- und Entsiegelung von Grundstücksflächen sowie Änderungen am Leitungsnetz und den technischen Bauwerken auf den Grundstücken. Zudem können Veränderungen auch im Rahmen von Ortbegehungen und Überprüfungen festgestellt werden. Veränderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Insofern ist vor Bauausführung ein entsprechender Entwässerungsantrag beim ZVOB einzureichen.

 

Kann ich Flächen von der öffentlichen Abwasseranlage abkoppeln?

Gemäß § 11 der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung des Zweckverbandes Obere Bille besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang an den öffentlichen Niederschlagswasserkanal. Das bedeutet, das Grundstücke, die bereits angeschlossen sind, nicht wieder vom Niederschlagswasserkanal abgetrennt werden dürfen, um z. B. das anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück zu versickern.

Eine nachträgliche Herstellung von Versickerungsanlagen ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Versickerungsanlage nach den Regeln der Technik ausgelegt wird und über einen Notüberlauf in den öffentlichen Regenwasserkanal verfügt. Die angeschlossenen Flächen bleiben dabei weiterhin (ggf. ermäßigt) gebührenrelevant.

Eine Ausnahme gilt für sonstige befestigte Flächen wie z. B. Stellplätze und Zufahrten (keine Dachflächen), deren Gefälle so angelegt werden kann, dass das Niederschlagswasser oberflächlich auf Rasen- und/oder Pflanzflächen abfließen und dort schadlos über die belebte Bodenoberzone versickern kann. Diese Flächen sind nicht gebührenrelevant.

 

Für Grundstücke, die vor dem 01.08.2025 nicht an den öffentlichen Niederschlagswasserkanal angeschlossen waren, gilt eine sog. satzungsrechtliche „Besitzstandswahrung“ (§ 11 Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung). Soweit zukünftig zusätzliche Flächen auf dem Grundstück versiegelt werden, entfällt die Besitzstandswahrung, und das Grundstück ist an den öffentlichen Niederschlagswasserkanal anzuschließen.

 

Was kann ich tun, um Geld zu sparen?

Bei Gründächern mit einer Substratstärke von mindestens 5 cm wird die Fläche nur zu 50 % bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr herangezogen. Gleiches gilt für sickerfähige Flächenbefestigungen, wie z. B. Rasengittersteine, Pflaster mit Fugenanteil ≥ 15 % und wassergebundene Decken.

Soweit überbaute und befestigte Flächen an Anlagen zur dezentralen Niederschlagsentwässerung auf dem Grundstück angeschlossen sind, wird bei Versickerungsanlagen mit einem Notüberlauf an den öffentlichen Kanal (z. B. Bodenmulde, Rigole, Sickerschacht) ein Minderungsfaktor von 0,5 und bei Regenwassernutzungsanlagen mit einem Notüberlauf an den öffentlichen Kanal (z. B. Zisterne) ein Minderungsfaktor von 1,0 berücksichtigt.

 

Werden Regentonnen bei der Niederschlagswassergebühr berücksichtigt?

Nein, Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, bei denen nicht sichergestellt ist, dass diese dauerhaft genutzt werden.

 

Wer ist Schuldner der Niederschlagswassergebühr?

Gebührenschuldner sind gemäß § 23 Beitrags- und Gebührensatzung die Grundstückseigentümer und dingliche Nutzungsberechtigte (Nießbrauchrecht). Bei Wohnungs- oder Teileigentum die Wohnungs- und Teileigentümer. Mehrere Eigentümer oder mehrere dingliche Berechtigte sind Gesamtschuldner.


 

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