§ 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz
Trinkwasser
KONTROLLPFLICHT:
"Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt".
Hiermit bestätigen die jeweiligen Trinkwasserversorger gemäß § 33 Abs. 2 MessEG für die Gemeinden Grande, Großensee und Trittau sowie den Wasserbeschaffungsverband Stormarn´sche Schweiz:
- Die verwendeten Messgeräte (Wasserzähler) erfüllen die gesetzlichen Anforderungen.
- Die o. a. Versorger erfüllen die für Messgeräteverwender bestehenden Verpflichtungen.