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§ 33 ABS. 2 MESS- UND EICHGESETZ

 

KONTROLLPFLICHT:

 

"Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt".

 

Hiermit wird gemäß § 33 Abs. 2 MessEG für die Gemeinden Grande, Großensee und Trittau sowie den Wasserbeschaffungsverband Stormarn´sche Schweiz bestätigt:

 

- Die verwendeten Messgeräte (Wasserzähler) erfüllen die gesetzlichen Anforderungen.

- Die o. a. Versorger erfüllen die für Messgeräteverwender bestehenden Verpflichtungen.

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